07.07.2025

2025/079

Batterieverordnung hinsichtlich der Festlegung der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien sowie des Formats [...]

2025/079/01


Die Batterieverordnung (siehe VFI-RS 2023/090/01) ist hinsichtlich der Festlegung der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien sowie des Formats für die Dokumentation ergänzt worden.Im 41 Seiten umfassenden Anhang der Verordnung ist die Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz von Recyclingverfahren für Blei-Säure-Batterien, Lithium-Batterien, Nickel-Cadmium-Batterien und sonstigen Altbatterien und für die stoffliche Verwertung von Kobalt, Kupfer, Blei, Lithium und Nickel sowie Festlegung des Formats für die Dokumentation festgelegt worden.Die Verordnung bitte anfordern.(HG)

Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen berichtigt

2025/079/02


Die im Oktober 2024 81-seitige Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung), siehe VFI-RS 2024/124-01 ist auf Seite 36, Artikel 13 Absatz 8 wie folgt berichtigt worden: Anstatt: '(8) Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen und während der erwarteten Produktlebensdauer und des Unterstützungszeitraums stellen die Hersteller sicher, dass Schwachstellen dieses Produkts, einschließlich seiner Komponenten, wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden.'muss es heißen:'(8) Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen und während des Unterstützungszeitraums stellen die Hersteller sicher, dass Schwachstellen dieses Produkts, einschließlich seiner Komponenten, wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden.'Auf Seite 65, Artikel 64 Absatz 10, einleitender Teil muss es heißen anstatt: 'Abweichend von den Absätzen 3 bis 9 gelten die in diesen Absätzen genannten Geldbußen nicht für' muss es heißen: 'Abweichend von den Absätzen 2 bis 9 gelten die in diesen Absätzen genannten Geldbußen nicht für'.Die Berichtigung bitte anfordern.(HG)

Verordnung zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente unter anderem für gewerbliche Waren geändert

2025/079/03


Die Kommission hat zum 1.Juli 2025 die Verordnung zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente unter anderem für bestimmte gewerbliche Waren veröffentlicht.Autonome Zollkontingente müssen für Waren eingerichtet werden, deren Produktion innerhalb der Europäischen Union zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Europäischen Union für einen bestimmten Kontingentszeitraum nicht ausreicht.Zu diesem Zweck werden Zollkontingente der Union zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen für angemessene Mengen eröffnet werden und so bemessen sein, dass das Gleichgewicht der Märkte für diese Waren nicht gestört wird.Die Verordnung (EU) Nr.2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente unter anderem für gewerbliche Waren war erlassen worden, um zu gewährleisten, dass der Bedarf der Union an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt wird.Die Verordnung sieht einen Nullzollsatz unter anderem für Waren der KN-Codes ex 5205 26 00, ex 5205 27 00, ex 5505 10 10, ex 5906 99 90, ex 7019 66 00 und 7410 11 00 vor.Die Verordnung, Umfang 21 Seiten, kann angefordert werden.(HG)

Nach Auslaufüberprüfung endgültiger Antidumpingzoll für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Korea, Malaysia und der Russischen Föderation eingeführt

2025/079/04


Mit Verordnung hat die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung (siehe VFI-RS 2024/041/01) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation eingeführt.Betroffen sind Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit in die KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98) eingereiht werden.Der Antidumpingzoll ist festgelegt worden für das koreanische Unternehmen TK Corporation, 1499-1, Songjeong-Dong, Gangseo-Gu, Busan auf 32,4 %, für alle übrigen koreanischen Unternehmen auf 44 %, für zwei malayische Unternehmen auf 59,2 % bzw.49,9 % und für alle übrigen malayischen Unternehmen auf 75 % und für alle Unternehmen der Russischen Föderation auf 23,8 %.Die 28-seitige Verordnung kann angefordert werden.(HG)

Neue E-Mail-Adressen Pflanzengesundheitskontrolle Hamburg und neuer Behördenname

2025/079/05


Wie die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation in Hamburg mitteilte, sind aufgrund der Umbenennung dieser Behörde auch die E-Mail-Adressen des Referates Pflanzengesundheitskontrolle geändert worden.Sie lauten seit dem 02.07.2025 wie folgt: name.vorname@bwai.hamburg.de (mit den entsprechenden Ersatzschreibweisen für Umlaute); Funktionspostfach der Pflanzengesundheitskontrolle für die phytosanitäre Im- und Exportabfertigung (Verfahren TRACES NT und PGZ-Online): pflanzengesundheit@bwai.hamburg.de Eine automatische Weiterleitung bei Versand an die alte Mail-Domain @bwi.hamburg.de würde noch über einen längeren Zeitraum aktiviert bleiben.Die ausführliche Information kann angefordert werden.(HG)

IATA-Kurse Juli/August 2025

2025/079/06


Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Luftfrachtkostenkurse (IATA-Kurse) für die Zeit vom 10.Juli bis 9.August 2025 veröffentlicht.Bekannt gegeben werden die Länder, die dortigen Währungen und die Umrechnungskurse für einen Euro in nationale Währungen.Die Unterlage kann angefordert werden.Abonnenten sind bereits unterrichtet worden mit dem IATA-Kurs-Rundschreiben 08/2025 vom 7.Juli 2025.Mitgliedsunternehmen, die ebenfalls an automatischer, monatlicher Übersendung dieser Aufstellung interessiert sind, bitte melden.(HG)