03.01.2024
2024/002Verordnung zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente unter anderem für gewerbliche Waren geändert
2024/002/01
Die Kommission hat zum 1.Januar 2024 die Verordnung zu [...] r Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente unter anderem für bestimmte gewerbliche Waren veröffentlicht.Autonome Zollkontingente müssen für Waren eingerichtet werden, deren Produktion innerhalb der Europäischen Union zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Europäischen Union für einen bestimmten Kontingentszeitraum nicht ausreicht.Zu diesem Zweck werden Zollkontingente der Union zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen für angemessene Mengen eröffnet werden und so bemessen sein, dass das Gleichgewicht der Märkte für diese Waren nicht gestört wird.Die Verordnung (EU) Nr.2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente unter anderem für gewerbliche Waren war erlassen worden, um zu gewährleisten, dass der Bedarf der Union an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt wird.Die Verordnung sieht einen Nullzollsatz unter anderem für Waren der KN-Codes ex 5205 26 00, ex 5205 27 00, ex 5505 10 10, ex 5906 99 90, ex 7019 66 00, ex 7409 11 00, 7607 11 90, ex 8302 49 00.Die Verordnung kann angefordert werden.(HG)
Verordnung zur Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs unter anderem für bestimmte gewerbliche Waren geändert
2024/002/02
Die Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs unter anderem für gewerbliche Waren ist geändert worden.Bestimmte Waren, die nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den spezifischen Bedarf der Abnehmerindustrien in der Union zu decken.Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, für die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.Betroffen sind unter anderem die KN-Codes ex 3920 62 19, ex 8536 49 00 und ex 8536 69 90.Die Verordnung gilt seit dem 1.Januar 2024 und kann angefordert werden.(HG)
EU-Standpunkt zum Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System
2024/002/03
Im Amtsblatt ist ein Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation (WZO) im Hinblick auf die Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens zu vertreten ist, veröffentlicht.Die fünfseitige Unterlage kann angefordert werden.(HG)
Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten
2024/002/04
Im Amtsblatt ist das 172 Seiten umfassende Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits, das sogenannte SAMOA-Abkommen, veröffentlicht worden.Das Abkommen bildet den neuen Rechtsrahmen für die Beziehungen der EU zu 47 afrikanischen, 16 karibischen und 15 pazifischen Ländern sowie die Republik Malediven.Das Abkommen kann angefordert werden.(HG)
Zusammenfassung von Beschlüssen zur Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der der REACH-Verordnung hinsichtlich 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (4-tert- OPnEO) aufgeführt sind
2024/002/05
Im Amtsblatt ist eine Zusammenfassung von Beschlüssen über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind, veröffentlicht worden.Die Zusammenfassung betrifft die Verwendung von 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (4-tert- OPnEO) zur industriellen Verwendung als Emulgator in einer Silikonöl-Emulsion für die Silikonisierung von Fertigspritzen eines Medizinprodukts.Der Beschluss kann angefordert werden.(HG)
Zusammenfassungen von Beschlüssen zur Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der der REACH-Verordnung hinsichtlich Trichlorethylen (TCE) aufgeführt sind
2024/002/06
Im Amtsblatt sind zwei Zusammenfassungen von Beschlüssen über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind, veröffentlicht worden.Die Zusammenfassungen betreffen die Verwendung von Trichlorethylen (TCE) unter anderem als Extraktionslösungsmittel bei der Herstellung von Polyethylen- Separatoren für Bleibatterien.Beide Beschlüsse bitte anfordern.(HG)
Restriktive Maßnahmen gegen den Kongo geändert
2024/002/07
Der Rat hatte am 18.Juli 2023 die Verordnung (EG) Nr.1183/2005 und am 20.Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP (zuletzt VFI-RS 2023/128/07) angenommen.Jetzt sind die restriktiven Maßnahmen geändert worden, indem zwei Personen in die Listen in den Anhang I der Verordnung und den Anhang II des Beschlusses aufgenommen und aus den Anhängen Ia der Verordnung und II des Beschlusses gestrichen wurden.Verordnung (a), Beschluss (b) und zwei Mitteilungen an die Betroffenen (c) und (d) können angefordert werden.(HG)
BAFA zieht positive Bilanz zu einem Jahr LkSG
2024/002/08
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zieht Bilanz nach dem ersten Jahr Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).Die verpflichteten Unternehmen hätten die Anforderungen des LkSG größtenteils erfolgreich umgesetzt.Das BAFA habe die Unternehmen bei ihren Anstrengungen sowohl unterstützt als auch kontrolliert.Die Unternehmen würden sich mit ihren Lieferketten stärker auseinander, Menschen- und Umweltrechtsrisiken wurden entdeckt und verringert.Dabei seien verpflichtete Unternehmen auch auf ihre Zulieferer zugegangen, um Missstände zu beseitigen oder abzumildern.Seit 1.Januar 2024 müssen Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des LkSG erfüllen.Bei Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten würde die Risikoanalyse in den Fokus der Prüfungen des BAFA genommen.Speziell für die Unternehmen, die neu vom Gesetz erfasst sind, hat das BAFA ein Fragen-Antworten-Papier veröffentlicht.Die ausführliche Pressemeldung (a) und das QA-Papier (b) können angefordert werden.(HG)
Basiszinssatz am 1. Januar 2024 auf 3,62 % gestiegen
2024/002/09
Wie die Deutsche Bundesbank bekannt gab, beträgt gemäß § 247 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Basiszinssatz seit dem 1.Januar 2024 bei 3,62 %.Damit liegt für Geldschulden im Verbrauchergeschäft der Verzugszinssatz bei 8,62 % und bei Handelsgeschäften bei 12,62 %.(HG)
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