11.03.2022
2022/033Cotton Campaign beendet ihren Aufruf zu einem weltweiten Boykott von Baumwolle aus Usbekistan
2022/033/01
Die Cotton Campaign hat am 10.März 2022 ihren Aufruf zu einem weltweiten [...] Boykott usbekischer Baumwolle beendet.Anfang März hatte die ILO festgestellt, dass es in der usbekischen Ernte 2021 keine von der Zentralregierung angeordnete Zwangsarbeit gegeben hat (siehe auch VFI-RS 2022/027/02).Als Reaktion auf eine Petition usbekischer Aktivisten hatten sich seit 2009 331 Marken und Einzelhändler von usbekischer Baumwolle distanziert.Die Pressemeldung (a) und der von Cotton Campaign veröffentlichte Bericht 'A Turning Point in Uzbekistans Cotton Harvest' (b) können angefordert werden.(HG)
Empfehlung zur Verlängerung des Aktionsplan EU - Israel
2022/033/02
Der Assoziationsrat hat die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel um drei Jahre empfohlen.Die Empfehlung kann angefordert werden.(HG)
Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verlängert und geändert (Stand 10.03.2022)
2022/033/03
Gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP und die Verordnung (EU) Nr.269/2014 vom 17.März 2014 sind die restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, geändert worden (zuletzt VFI-RS 2022/032/06).Die Maßnahmen betreffen die Überprüfung von 37 Personen und sechs Einrichtungen, die in den Anhang I der Verordnung und in den Anhang des Beschusses mit den Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen worden.Außerdem ist die Gültigkeit des Beschlusses bis zum 15.September 2022 verlängert worden.Amtsblatt (a), Beschluss (b) und zwei Mitteilungen an die Betroffenen (c) und (d) können angefordert werden.(HG)
Beschluss über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, berichtigt
2022/033/04
Der Beschluss über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe VFI-RS 2022/023/a), ist berichtigt worden.Bitte anfordern.(HG)
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (Stand 9. März 2022)
2022/033/05
Der Rat hatte am 18.Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr.765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen beziehungsweise am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP erlassen (zuletzt VFI-RS 2022/028/06).Die restriktiven Maßnahmen sind auf dem Gebiet des Finanzsektors geändert worden.Verordnung (a), Beschluss (b) sowie eine Berichtigung der Verordnung (c) können angefordert werden.(HG)
Restriktive Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak geändert
2022/033/06
Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.1210/2003 des Rates vom 7.Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (zuletzt VFI-RS 2011/025/05) hat der UN-Sanktionsausschuss beschlossen, sieben Personen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.Anhang IV der Verordnung ist entsprechend geändert worden.Die Veröffentlichung kann angefordert werden.(HG)
'Süddeutsche Zeitung' - Russische Staatsanwaltschaft nimmt Exit-Firmen ins Visier
2022/033/07
Internationale Unternehmen, die wegen des Angriffs auf die Ukraine ihr Geschäft in Russland aussetzen, geraten in den Fokus der russischen Generalstaatsanwaltschaft, informiert www.sueddeutsche.de nach einer dpa-Meldung.'Unter anderem solle dabei die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber russischen Arbeitnehmern und deren Rechten geprüft werden, teilte die Behörde mit.Jede Einstellung des Betriebs solle zudem auf Anzeichen einer absichtlichen oder Schein-Insolvenz geprüft werden.Wegen des russischen Angriffskrieges in der Ukraine haben zahlreiche internationale Unternehmen - Anbieter von Modeartikeln und Konsumgütern, Autobauer, Banken, Tech-Unternehmen - ihr Geschäft in Russland gestoppt.Viele gaben dabei explizit an, dass russische Mitarbeiter weiterbezahlt werden sollen.'Auf die Pressemeldung wird verwiesen.(HG)
ATLAS-Teilnehmerinformation 'Beendigung der Anmeldbarkeit des Bestimmungslandcodes 'EU''
2022/033/08
Das InformationsTechnikZentrum Bund ITZBund teilt mit ATLAS-Teilnehmerinformation mit: 'Zum 02.04.2022 wird die Anmeldbarkeit des Bestimmungslandcodes 'EU' beendet.Der Code 'EU' wurde zu Migrationszwecken im Datenfeld Bestimmungslandcode für zulässig erklärt.Im Datenfeld 'Bestimmungslandcode' sind jedoch nur die ISO-alpha-2-Codes gemäß Anhang 1A des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen bzw.der EDI-IHB Codeliste A1314 zulässig.Da die Anmeldung des Codes 'EU' zu Problemen im Rahmen der Schnittstelle zu den Steuerbehörden der anderen Mitgliedsstaaten führt, ist darauf zu achten, dass der Code 'EU' ab sofort nicht mehr im Datenfeld 'Bestimmungslandcode' angemeldet wird und lediglich die vorgenannten zulässigen Codes verwendet werden.'Die ATLAS-Teilnehmerinformation kann angefordert werden.(HG)
ATLAS-Teilnehmerinformation hinsichtlich restriktiver Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung an der russischen Aggression gegen die Ukraine
2022/033/09
Mit ATLAS-Teilnehmerinformation) informiert das IZTBund über die von der EU-Kommission (TAXUD) veröffentlichten neuen Codierungen betreffend ATLAS-Ausfuhr für bestimmte Banknoten, die aufgrund der restriktiven Maßnahmen (siehe VFI-RS 2022/033/05 a) angesichts der Lage in der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine, veröffentlicht wurden.Die Unterlage kann angefordert werden.(HG)
Zollwertumrechnungskurse nicht notierter Währungen für April 2022
2022/033/10
Die vom BMF festgestellten Zollwertumrechnungskurse für den Zeitraum 1.bis 30.April 2022 für die nicht notierten Währungen liegen vor und können angefordert werden.Abonnenten sind bereits bedient worden mit Übersendung des Zollwertrechnungskurs-Rundschreibens 07/2022 vom 11.März 2022.Die Kurse für die notierten Währungen liegen aktuell noch nicht vor.Ebenfalls an automatischer Übersendung interessierte Mitgliedsunternehmen werden um Mitteilung gebeten.Die pdf-Datei kann angefordert werden.(HG)
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