12.02.2024
2024/018Verordnung mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex geändert
2024/018/01
Die Delegierte Verordnung mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des [...] Zollkodex (zuletzt VFI-RS 2023/023/01) ist in Bezug auf gemeinsame Datenanforderungen für die Zwecke des Austauschs und der Speicherung bestimmter Informationen im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften in den Artikeln 2, 3 und 5 geändert worden.Außerdem sind die Anhänge A, B, 12-01 und B-02, B-03 neu gefasst und die Anhänge B-04 und B-05 gestrichen worden.Die Delegierte Verordnung, Umfang 441 Seiten, kann angefordert werden.(HG)
Verordnung mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung zur Festlegung des Zollkodex geändert
2024/018/02
Die Durchführungsverordnung mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Union (zuletzt VFI-RS 2023/064/02) ist in Bezug auf Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für die Zwecke des Austauschs und der Speicherung bestimmter Informationen im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften geändert worden.Änderungen sind erfolgt in Artikel 2; in Artikel 7 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen; Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung; Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung und Anhang 12-01 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.Die 214 Seiten umfassende Verordnung kann angefordert werden.(HG)
BMEL - Öffentliche Kommentierungsphase des Verordnungsentwurfs zum Verbot der absichtlichen Verwendung von Bisphenol A
2024/018/03
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat die German Imports wegen des Verordnungsentwurf für ein Verbot der absichtlichen Verwendung von Bisphenol A zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen informiert und auf die vierwöchige Möglichkeit der öffentlichen Konsultation bis zum 8.März 2024 hingewiesen.Der Entwurf erfasse folgende Kernelemente:Das Verbot soll die absichtliche Verwendung von Bisphenol A bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoffen, Lacken und Beschichtungen, Ionenaustauscherharzen, Gummi, Druckfarben und Klebstoffen umfassen. Für einzelne Verwendungsbereiche, für die es noch keine geeigneten Alternativen gibt, sollen z.B.längere Übergangsfristen (bis zu 36 Monate) als die allgemeine Frist von 18 Monaten eingeräumt werden, damit eine sachgerechte und vor allem sichere Umstellung der Produktion solcher Lebensmittelkontaktmaterialien erfolgen kann.Das betrifft zum Beispiel Beschichtungen in Metallverpackungen für besonders säurehaltige Lebensmittel, die eine höhere Beständigkeit aufweisen müssen, oder in Produktionsgerätschaften für die Lebensmittelherstellung fest einzubauende Elemente wie Ventile, Sichtfenster oder Messgeräte.Die Übergangsfristen betreffen das erstmalige Inverkehrbringen, für bereits im Verkehr befindliche Gegenstände/Materialien in der Lebensmittelherstellung gilt ein Bestandsschutz von 10 Jahren. Es sind Ausnahmen für die Verwendung der Substanz Bisphenol-A-diglycidylether (BADGE) zur Herstellung von sehr strapazierfähigen Beschichtungen vorgesehen.Die Verwendung ist zulässig, es darf aber kein freies Bisphenol A vorhanden sein, kein Übergang auf Lebensmittel erfolgen und es dürfen keine Reaktionen (z.B.Hydrolyse) stattfinden, die Bisphenol A entstehen lassen. Polysulfonmembranen, die beispielsweise zur Klärung von Fruchtsäften oder zur Entfernung von Alkohol aus Wein und Bier verwendet werden, sind mangels vorhandener Alternativen und vernachlässigbarer Bisphenol A Freisetzung nicht von dem Verbot erfasst.Die Verwendung anderer, in Anhang VI der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung (EG) Nr.1272/2008) als CMR (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) oder endokrine Disruptoren gelisteter Bisphenole und Bisphenolderivate ist nur möglich, wenn diese nach dem in der Verordnung (EG) Nr.1935/2004 vorgesehenen Verfahren für Lebensmittelkontaktmaterialien zugelassen sind.Anträge sind innerhalb von neun Monaten nach Anwendbarkeit der Regelung zu stellen. Ein Monitoring von Bisphenol A ist für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier/Pappe (Bisphenol A kann dort als Verunreinigung aus Altpapier vorkommen), in BADGE Beschichtungen und Polysulfonmembranen vorgesehen. Der englischsprachige Verordnungsentwurf (a) + (b) und das Anschreiben (c) können angefordert werden.(HG)
UBA-Bericht zu neuen und verbesserten Materialien zur Überwindung der Grenzen herkömmlicher Materialien hinsichtlich ihrer statischen Leistungsfähigkeit oder funktioneller Eigenschaften
2024/018/04
Das Umweltbundesamt hat einen 106-seitigen Bericht aus dem Jahre 2020 veröffentlicht, der das Ziel hatte, hinsichtlich der Chemikaliensicherheit relevant neue und verbesserte Materialien (Advanced Materials) zu identifizieren.Es seien Kriterien entwickelt worden, die zur Beurteilung der Relevanz von Advanced Materials hinsichtlich der Chemikaliensicherheit angewandt werden können.Darüber hinaus seien identifizierte Klassen von Advanced Materials strukturiert hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Anwendungen beschrieben.Die so erstellten Factsheets würden einen kurzen Überblick über die charakteristischen Eigenschaften der identifizierten Advanced Materials, ihre Anwendungsbereiche und ihre potenziellen Risiken sowie zu ihrem regulatorischen Status geben, soweit dies möglich ist.Der Bericht ist in Deutsch und Englisch veröffentlicht und kann angefordert werden.(HG)
GfK - Preisbereitschaft für nachhaltigen Konsum steigt
2024/018/05
Wie die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) mitteilte, bleibt nachhaltiger Konsum für diedeutschen Verbraucher ein wichtiges Thema - trotz kontroverser gesellschaftlicher Debatten und einem weiterhin schwachen Konsumklima.So zeige der aktuelle GfK Nachhaltigkeitsindex zu Beginn des Jahres einen leichten Aufwind: Besonders bei größeren Anschaffungen kauften die Konsumenten in Deutschland wieder vermehrt unter Nachhaltigkeitsaspekten.Darüber hinaus integrierten sie vermehrt ressourcensparende Aktivitäten in ihren Alltag, wie eine Sonderauswertung von GfK zeigt.Die vierseitige Pressemeldung bitte anfordern.(HG)
J-Club International ruft Ohrringe zurück
2024/018/06
Das Unternehmen J-Club International B.V. in NL1358 DA Almere ruft Ohrringe mit der Artikelnummer 846416233-2, die vom 03.01.2023 bis 24.01.2024 verkauft wurden wegen einer möglicherweise zu hohen Nickelanteils zurück.Die Rückrufmeldung kann angefordert werden.(HG)
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